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PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION

Inhaber André Schmitt

Firmensitz: Moos 101
D-85551 Kirchheim bei München

Allgemeine Geschäftsbedingung

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten allgemein und grundlegend für alle gegenwärtigen und künftigen Vertrags- bzw. Geschäftsbeziehungen zwischen der PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION und dem Auftraggeber bzw. Kunden (nachfolgend zusammengefasst: „Auftraggeber“). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erlangen keine Gültigkeit, insbesondere auch dann nicht, wenn auf sie in dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag oder sonstigen Schriftstücken Bezug genommen wird.

2. Gestaltungsfreiheit, Kündigungsrecht des Auftraggebers

2.1 In den Grenzen der mit dem Auftraggeber vereinbarten Vorgaben kommt der PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION bei der Ausführung eines Auftrags die künstlerische und technische Gestaltungsfreiheit zu.

2.2 Sollte dem Auftraggeber keines der von der PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION während der verschiedenen Projektphasen präsentierten Arbeitsergebnisse (audio-) visuell zusagen und er deshalb die

Zusammenarbeit nicht fortführen will, so ist er zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Die PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION hat in diesem Fall Anspruch auf Bezahlung zumindest desjenigen Teils des Gesamtpreises, der auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt bzw. für dies vereinbart war. Ein Rücktritt vom Vertrag ist in diesem Fall ausgeschlossen.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags erforderlich sind, vollständig, zeitgerecht und auf eigene Kosten zu erbringen.

3.2 Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten, so verlieren hiervon betroffene Fertigstellungstermine ihre Verbindlichkeit. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten auch nach Aufforderung innerhalb einer von der PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION gesetzten und angemessenen Frist nicht nach, ist die PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Im Falle des Schadensersatzes, kann die PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION einen pauschalen Schadensbetrag in Höhe von 50 % des mit dem Auftraggeber vereinbarten Nettogesamtpreises verlangen. Dem Auftraggeber bleibt dabei der Nachweis unbenommen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Ebenso bleibt es für die PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION möglich, einen höheren Schaden geltend zu machen.

4. Fertigstellungstermine

Fertigstellungstermine sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart oder zugesagt wurden. Vereinbarte oder zugesagte Fertigstellungstermine verschieben sich um die Zeiten, in denen die PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen an der Einhaltung des Termins gehindert war.

5. Änderung und Erweiterung der beauftragten Leistung

5.1 Der Auftraggeber besitzt kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Zur Realisierung einer begehrten Leistungsänderung oder -erweiterung ist die PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION nur und erst dann verpflichtet, wenn über den konkreten Inhalt und Umfang der Leistungsänderung, die Höhe und Fälligkeit der zusätzlich geschuldeten Vergütung und die Auswirkung auf einen etwa vereinbarten Fertigstellungstermin eine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

5.2 Während der Gespräche über Inhalt, Umfang und Folgen der Leistungsänderung ist die PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION berechtigt, die weitere Ausführung der Leistungen auszusetzen; etwa vereinbarte Fertigstellungstermine verschieben sich entsprechend.

6. Fremdleistungen

6.1 Sofern und soweit Fremdleistungen Dritter (z.B. Sprecher, Programmierer, (Web-) Designer, Druckereien, Schauspieler, Kameraleute etc.) zur Leistungserbringung notwendig sind, wird PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION die entsprechenden Verträge mit diesen Dritten grundsätzlich im eigenen Namen abschließen und zuzüglich einer branchenüblichen und aufwandsaufwändige Handlungsumlage weiterberechnen.

6.2 Wünscht der Auftraggeber, dass derartige Verträge über Fremdleistungen in seinem Namen und für seine Rechnung abgeschlossen werden sollen, so hat er der PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION eine entsprechende, schriftliche Vollmacht zu erteilen. Soll die PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION die Leistungen Dritter auch überwachen, so ist dies für jeden Einzelfall gesondert zu vereinbaren.

7. Rechtliche Verantwortung des Auftraggebers

7.1 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Materialien (z.B. Texte, Bilder, Logos, Daten, Programmierungen, Animationen, Aufnahmen etc.) frei von Schutzrechten Dritter sind, die die zur Vertragserfüllung erforderliche Nutzung, insbesondere die Bearbeitung

dieser Materialien, ganz oder teilweise ausschließen. Der Auftraggeber stellt PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION insofern von allen Ansprüchen Dritter frei. Entsprechendes gilt für die PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION für die von ihr zur Verfügung gestellten Materialien.

7.2 Mit der Endabnahme bzw. Freigabe eines Werkes übernimmt der Auftraggeber die rechtliche Verantwortung für die sachliche Richtigkeit von Text, Bild und Grafik sowie den sonstigen Inhalten des Werkes.

7.3 Der Auftraggeber prüft in eigener Verantwortung, ob das von ihm beauftragte Werk (Endprodukt) in vollem Umfang den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Demgemäß begründen die rechtliche, insbesondere wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit oder fehlende markenrechtliche Eintragungsfähigkeit, des erstellten Werkes keine Pflichtverletzung durch die PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION oder Mangel der Leistung der PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION. Der Auftraggeber stellt die PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION von allen Buß-, Ordnungs- und Strafgeldern (einschließlich angefallener Kosten der Rechtsverteidigung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren) frei, die staatliche Organisationen oder Gerichte gegen die PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION wegen eines von der PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION nicht zu vertretenden Verstoßes unserer Arbeitsergebnisse gegen gesetzliche Vorschriften verhängen.

7.4 Die in vorstehenden Ziffern 7.1 bis 7.3 getroffenen Bestimmungen gelten nicht, soweit die PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION vorsätzlich bzw. in positiver Kenntnis der Rechtsverletzung gehandelt haben sollten. Die Beweislast hierfür trägt der Auftraggeber.

8. (Teil-) Abnahme

8.1 Die von der PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION im Zuge der einzelnen Projektphasen zu erstellenden Arbeitsergebnisse sind vom Auftraggeber jeweils gesondert und nach Maßgabe der nachfolgenden

Bestimmungen abzunehmen, sofern die jeweiligen Arbeitsergebnisse ihrer Art nach einer (Teil-) Abnahme zugänglich sind.

8.2 Sobald die im Rahmen der jeweiligen Projektphase zu erstellenden Arbeitsergebnisse vollständig vorliegen, teilt die PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION dies dem Auftraggeber mit.

8.3 Durch die Abnahme eines im Rahmen einer Projektphase geschaffenen Arbeitsergebnisses wird dieses Arbeitsergebnis zur rechtsverbindlichen Grundlage der nachfolgenden Projektphasen. Mit Abnahme der letzten Projektphase gilt die Leistung als insgesamt abgenommen („Endabnahme“).

8.4 Solange der Auftraggeber einen im Rahmen einer Projektphase präsentierten, vertragsgemäßen Entwurf zum Zwecke der weiteren Bearbeitung nicht ausgewählt und damit abgenommen hat, ist die PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION berechtigt, die den nachfolgenden Projektphasen zuzurechnenden Arbeiten auszusetzen bzw. mit diesen Arbeiten nicht zu beginnen.

8.5 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme einer vertragsgemäßen Teilleistung, so kann die PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION dem Auftraggeber schriftlich, per Telefax oder E-Mail eine angemessene Nachfrist setzen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert hat. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist oder – bei Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung – mit der Weigerung des Auftraggebers, das Werk abzunehmen, ist die PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION berechtigt vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Im Falle des Schadensersatzes kann die PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION als pauschalen Schadensbetrag zumindest denjenigen Teils des Gesamtpreises, der auf die bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entfällt bzw. für diese vereinbart war geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt dabei der Nachweis unbenommen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden

entstanden ist. Ebenso bleibt es für die PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION möglich, einen höheren Schaden geltend zu machen.

9. Vergütung, Auslagenersatz, Fälligkeit, Zahlungsverzug

9.1 Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen bzw. Entgelte verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der im Abrechnungszeitpunkt geltenden Höhe.

9.2 Sofern und soweit die vertraglich vereinbarte Vergütung nach dem tatsächlichen Zeitaufwand berechnet wird, erstellt die PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION Arbeitsnachweise, in denen die jeweiligen Arbeitszeiten und sonstigen Aktivitäten festgehalten werden. Der jeweiligen Abrechnung werden die entsprechenden Arbeitsnachweise in Kopie beifügen.

9.3 Sollte keine Vereinbarung über die Vergütung oder deren Höhe getroffen worden sein, ist die PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION berechtigt die erbrachten Leistungen nach Zeitaufwand zu ihrem im Zeitpunkt der Abrechnung üblichen Stundensatz abzurechnen.

9.4 Die vertraglich vereinbarte Vergütung umfasst grundsätzlich nicht die Auslagen, die die PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION im Auftrag des Auftraggebers tätigt. Die PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION ist berechtigt, diese Auslagen unter Beifügung eines entsprechenden Kostennachweises abzüglich der nach dem Umsatzsteuergesetz abziehbaren Vorsteuern dem Auftraggeber gesondert in Rechnung zu stellen. Zu den Auslagen im vorbezeichneten Sinne zählen insbesondere die Kosten für die Beschaffung der für den Auftraggeber bestimmten Text-, Ton- und Bildmaterials sowie Software.

9.5 Etwaige Reisekosten sind vom Auftraggeber nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu erstatten:

a) Kosten für Reisen innerhalb Münchens sind nicht erstattungsfähig.

b) Für Reisen außerhalb Münchens gilt Folgendes:

Auslagen für Reisen außerhalb Münchens oder Erfurts hat der Auftraggeber gegen Nachweis oder pauschal mit 0,45 €/gefahrenen Kilometer zu erstatten, sofern nicht anders vereinbart. Auslagen wie Parkgebühren, Maut, Autobahngebühren und ähnliches werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

9.6 Jeder Rechnungsbetrag ist ohne Abzug auf das in der Rechnung benannte Bankkonto zu zahlen und muss dort spätestens mit Ablauf von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gutgeschrieben sein. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Falle des Zahlungsverzugs ist die PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION berechtigt, alle weiteren oder laufende Arbeiten einzustellen, bis sämtliche Rechnungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber vollständig beglichen sind.

9.7 Die PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION ist berechtigt, Abschlagszahlungen und/oder Teilzahlungen (z.B. nach Teilabnahmen) in Rechnung zu stellen.

10. Urheberrechtliche Nutzungsrechte, Sublizenzierung

10.1 Vorbehaltlich der in nachstehenden Ziffern 10.3 bis 10.5 getroffenen Bestimmungen erhält der Auftraggeber das ausschließliche und zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, das von ihm beauftragte Werk (Endprodukt) zu den vertraglich vereinbarten Zwecken und auf alle vertraglich vereinbarten Nutzungsarten, zu nutzen und wirtschaftlich zu verwerten. Der Auftraggeber ist ferner berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen und diesen Dritten einfache, d.h. nicht ausschließliche Nutzungsrechte einzuräumen.

10.2 Vom Nutzungsrecht im Sinne der vorstehenden Ziffer 10.1 mitumfasst ist das Recht, das Werk (Endprodukt) zu bearbeiten bzw. zu verändern oder von Dritten bearbeiten bzw. verändern zu lassen. Unberührt davon bleibt das Recht der PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION, dem

Auftraggeber Entstellungen oder andere Beeinträchtigungen des Werkes im Sinne des § 14 Urheberrechtsgesetz zu untersagen.

10.3 Die vorstehenden in den Ziffern 10.1 und 10.2 bezeichneten Nutzungsrechte erhält der Auftraggeber erst dann, wenn er die vertraglich vereinbarte Vergütung vollständig bezahlt hat. Eine vorherige Nutzung des Werkes ist ausgeschlossen.

10.4 An Werken, die der Auftraggeber – aus welchen Gründen auch immer – nicht abnimmt, erhält er keine Nutzungsrechte. An Arbeitsergebnissen, bei denen es sich nicht um das Endprodukt handelt, da sie lediglich in vorgelagerten Projektphasen erstellt wurden, erhält der Auftraggeber ebenfalls keine Nutzungsrechte. Dies gilt insbesondere für alle Entwürfe, Reinzeichnungen, Präsentationsunterlagen, Modelle und Prototypen.

10.5 Sollte der Auftraggeber von seinem gesetzlichen Recht zur jederzeitigen Kündigung des Vertrages gemäß § 649 BGB Gebrauch machen, erhält der Auftraggeber an den im Kündigungszeitpunkt existenten und einer Teilabnahme zugänglichen Arbeitsergebnissen die in vorstehenden Ziffern 10.1 und 10.2 bezeichneten Nutzungsrechte dann, wenn der Auftraggeber die in einem solchen Fall von ihm gemäß § 649 BGB geschuldete Vergütung bezahlt hat.

10.6 Die PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION behält sich das Recht vor, eine Kopie – gleich welcher Art – des Werkes (einschließlich der im Zuge der Projektdurchführung erzielten Arbeitsergebnisse) zu Archivzwecken zurückzubehalten sowie zu dem Zweck vorzuhalten bzw. zu vervielfältigen und Dritten in körperlicher oder unkörperlicher Form zugänglich zu machen, um unser Unternehmen im Rahmen der Eigenwerbung Dritten gegenüber – auch im Internet – zu präsentieren.

11. Recht auf Urheberbenennung

Die PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION ist berechtigt, die vertraglich geschuldeten Arbeitsergebnisse mit Schutz- bzw. Namensvermerken (einschließlich Logos) zu versehen, die die Urheberschaft sowie – im

branchenüblichen Umfang – die Inhaber von Leistungsschutzrechten (wie z.B. Schauspieler, Regisseure, Kameraleute) kenntlich machen. Der Auftraggeber hat diese Schutz- bzw. Namensvermerke auf denjenigen Arbeitsergebnissen, Datenträgern und Printprodukten unverändert beizubehalten, die ihm vertragsgemäß überlassen oder zugänglich gemacht werden. Gleiches gilt für vom Auftraggeber erstellte Vervielfältigungsstücke der überlassenen Materialien. Ebenso ist der Auftraggeber verpflichtet, die vorstehend bezeichneten Vermerke in unveränderter Form an den entsprechenden Stellen in von ihm umgearbeiteten Fassungen der ihm überlassenen oder sonst zugänglich gemachten Arbeitsergebnisse zu übernehmen.

11.1 Recht auf Urhebernennung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION als Urheber des beauftragten Werkes an üblicher bzw. geeigneter Stelle (z.B. Impressum) zu nennen.

12. Vertragsstrafe bei Urheberrechtsverletzungen

Nutzt der Auftraggeber von der PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION erstellte Arbeitsergebnisse, ohne hierzu gemäß vorstehender Ziffer 10. berechtigt zu sein oder verstößt er gegen die in vorstehender Ziffer 11. getroffenen Bestimmungen, hat er für jeden Fall der Zuwiderhandlung bzw. – im Falle eines Dauerverstoßes – pro angefangener Woche, in welcher der Verstoß noch andauert, eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises zu zahlen. Das Recht der PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION, daneben einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, bleibt unberührt. Eine Anrechnung einer etwa bezahlten Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch erfolgt nicht.

13. Herausgabe von Original-Dateien und Daten

Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf die Original- bzw. Arbeitsdateien und Projektdaten des von ihm beauftragten Werkes (Endprodukts). Er

erhält diese nach gesonderter Vereinbarung. Projektdaten werden ab Endabnahme für ein Jahr archiviert.

14. Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungsfrist für etwaige Sach- und Rechtsmängel des von der PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION erstellten Werkes beginnt mit der Endabnahme des Werkes durch den Auftraggeber und beträgt ein Jahr.

15. Haftung

15.1 Für Schäden, die durch eine leicht fahrlässige, der PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION zurechenbare Pflichtverletzung verursacht werden, haftet die PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION nur insoweit, als es sich dabei um einen nach Art der Leistung vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden handelt, der unmittelbar durch die Pflichtverletzung herbeigeführt wurde. Ist die leicht fahrlässig verletzte Pflicht für die Erreichung des Vertragszwecks nicht von wesentlicher Bedeutung, ist die Haftung ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen umfasst auch etwaige Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz solcher Aufwendungen, die er im Vertrauen auf den Erhalt einer vertragsgemäßen Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte („vergebliche Aufwendungen“).

15.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten jedoch nicht für etwaige dem Auftraggeber zustehenden Ansprüche wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Personenschäden. Ebenso bleibt eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz hiervon unberührt.

15.3 Erbringt die PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION schuldhaft eine fällige Leistung nicht, kann der Auftraggeber nur dann vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag fristlos kündigen und/oder Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, wenn er der PIXELFLOW TV & FILMPRODUKTION zuvor

schriftlich eine angemessene Frist zur Bewirkung der Leistung in Verbindung mit der Erklärung gesetzt hat, dass er die Annahme der Leistung nach dem erfolglosen Ablauf der Frist ablehnen werde. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Auftraggeber die Erbringung der Leistung nicht mehr verlangen. Im Übrigen bestimmen sich die Voraussetzungen für die Geltendmachung der vorbezeichneten Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ein dem Auftraggeber wegen verzögerter Leistung etwa zustehender Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist in seiner Höhe bei bloß leichter Fahrlässigkeit auf den Netto-Rechnungswert der von der Verzögerung betroffenen Leistung begrenzt.

16. Aufrechnung, Zurückbehaltung

16.1 Der Auftraggeber kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die entweder rechtskräftig festgestellt oder ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.

16.2 Für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gilt vorstehende Ziffer 16.1 entsprechend.

17. Schriftform

Vertragsabschlüsse sowie Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung eines abgeschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf die Einhaltung dieses Schriftformerfordernisses.

18. Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des deutschen Internationalen Privatrechts.

19. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist München.

20. Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen, Vertragslücken

Sollte sich eine einzelne Bestimmung des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam erweisen oder bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar werden, so berührt dies weder die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen noch die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen.

München, den 08.04.2021